geoTICKET-RÜCKGABE

Ticketrückgabe (Auszug aus den AGB)

5.1 Rücktritt durch den Exkursionsteilnehmer, Umbuchung, Ersatzperson
Der Exkursionsteilnehmer kann jederzeit von der Exkursion zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei GeoPark Nordisches Steinreich. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so verliert der GeoPark Nordisches Steinreich den Anspruch auf den vereinbarten Preis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Vorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Exkursionspreis unter Abzug des Wertes der von GeoPark Nordisches Steinreich gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Exkusionsleistungen erwerben kann. GeoPark Nordisches Steinreich kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Exkursionspreises kann unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Exkursionsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Exkursionspreis wie folgt verlangt werden:

Bis zum 61. Tag vor dem vereinbarten Exkursionsantritt 20% des Preises.
Ab dem 60. Tag bis zur Bestätigung des Erreichens der Mindestteilnehmerzahl 50% des Preises.
Ist das Erreichen der Mindestteilnehmerzahl bereits bestätigt, so kann eine Entschädigung von 100 % des Preises verlangt werden.

Es bleibt dem Exkursionsteilnehmer unbenommen, nachzuweisen, dass GeoPark Nordisches Steinreich ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. Umbuchungen sind nur nach vorherigem Rücktritt vom Vertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchung besteht nicht. Der Kunde kann bis zum Exkursionsbeginn eine Ersatzperson stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt und die er dem GeoPark Nordisches Steinreich zuvor anzuzeigen hat. GeoPark Nordisches Steinreich kann dem Eintritt dieses Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Exkursionserfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Exkursionsteilnehmer haften gegenüber dem GeoPark Nordisches Steinreich als Gesamtschuldner für den Exkursionspreis und sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten.

5.2 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Leistungen, die GeoPark Nordisches Steinreich ordnungsgemäß angeboten hat, infolge vorzeitiger Abreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die von ihm zu vertreten sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung des Preises. GeoPark Nordisches Steinreich bezahlt an den Kunden – jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern
tatsächlich an GeoPark Nordisches Steinreich zurückerstattet wurden.

6. Rücktritt und Kündigung durch GeoPark Nordisches Steinreich, Kündigung wegen höherer Gewalt

Der GeoPark Nordisches Steinreich kann vor Exkursionsbeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
haben sich für die Exkursion weniger Personen als die angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet, so muss der Rücktritt spätestens
a) 30 Tage vor Exkursionsbeginn bei einer Exkursionsdauer von mindestens vier Tagen,
b) sieben Tage vor Exkursionsbeginn bei einer Exkursionsdauer von mindestens ein und höchstens zwei Tagen,
c) 48 Stunden vor Exkursionsbeginn bei einer Exkursionsdauer von weniger als 24 Stunden,
erklärt werden.
der Veranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

Auf den Exkursionspreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet. Wenn der Exkursionsteilnehmer die Durchführung der Exkursion ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig verhält, kann der GeoPark Nordisches Steinreich ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag kündigen. Dabei behält er den Anspruch auf den Exkursionspreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der GeoPark Nordisches Steinreich als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Danach kann der GeoPark Nordisches Steinreich für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

GeoPark Nordisches Steinreich
Dipl. Geologin Kerstin Pfeiffer

04547 / 15 93 15
info@geopark-nordisches-steinreich.de

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